Quad / ATV / Side by Side - Vermietung
Quad/ATV -Vermietung
Preise:
a) 1 - 4 Std. 50,00 € (100 km frei)
b) 8 Std. in der Zeit von 9.00-18.00Uhr, Mo - Fr. 99,00 € (150 km frei)
c) 24 Std. Mo. - Fr. 110,00 € (200 km frei)
d) Wochenende, Fr. 18.00 - Mo. 10.00 200,00 € (350 km frei)
e) Für jeden weiteren Kilometer werden 0,30 € berechnet.
f) Für jede angefangene weitere Stunde werden 20,00 € berechnet!
g) Das Fahrzeug kann bis spätestens 18.00 Uhr (Mo-Fr) bzw. 13.00 Uhr (Samstag) zurückgegeben werden.
Fahrten nur auf öffentlichen Straßen erlaubt.
Geländefahrten sind untersagt!
Vertragsbedingungen:
Der Mieter hat für eine ordnungsgemäße Ausrüstung (Helm, etc.) selbst zu sorgen.
Das Fahren auf nicht öffentlichen Straßen und Wegen, z.B. Wald bzw. Gelände ist untersagt.
Der Mieter bescheinigt hiermit ausdrücklich das angemietete Fahrzeug nur mit gültigem Führerschein zu führen.
Vertragsbedingungen:
1.Miete
Die Miete schließt Kfz-Steuern, Haftpflichtversicherung und Schmierstoffe ein, nicht jedoch den Treibstoff ein. Für die Berechnung der Stunden ist allein der Tachometer maßgeblich. Bei einem
Versagen des Tachometers oder einer Beschädigung der Plombierung ist sofort der Vermieter zu verständigen. Erfolgt diese Benachrichtigung nicht oder nicht sofort, ist der Vermieter berechtigt, pro
Miettag eine Fahrtzeit von 8 Stunden zu berechnen. Bei Vermietung ist eine Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Miete und/oder eine zu vereinbarende Kaution zu leisten. Die restliche Miete ist bei
der Rückgabe fällig und zahlbar. Bei Verzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von € 4,00 ab der 2. Mahnung sowie 13 % Verzugszinsen zu verlangen. Nimmt der Mieter das
Fahrzeug trotz Reservierung oder zum vereinbarten Termin nicht ab, kann der Vermieter Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Dem Mieter bleibt es unbenommen, keinen oder einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
2.Pflichten des Mieters
Der Mieter hat das Quad / ATV sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften und Betriebsanleitungen zu beachten sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Öl, Wasserstand, ggf.
Reifendruck sowie die korrekte Spannung der Antriebskette sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) darf das Quad/ATV nicht auf
öffentlichen Straßen abgestellt werden. Das Quad / ATV darf nur in der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Dem Mieter ist die Teilnahme an Motorsport Veranstaltungen oder das Befahren nicht
öffentlicher Straßen bzw. Straßen mit rennsportlichem Charakter ("Nürburgring Nordschleife etc.) untersagt, auch wenn dort die Straßenverkehrsordnung Gültigkeit hat. Fahrten ins Ausland
bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Straßenverkehrsgesetze, zu beachten. Er haftet für alle Verwarnungsgelder,
Bußgelder und Strafen inklusive der dadurch bei dem Vermieter entstandenen Kosten, die auf seiner Benutzung des Quad / ATV´s beruhen.
3. Haftung des Mieters für Schäden
Der Mieter haftet bei Diebstahl sowie für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Quad / ATV entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, es sei denn, er weist nach, dass
ihn hieran kein Verschulden trifft.
Bei unverhältnismäßig hohem Reifenabrieb aufgrund unsachgemäßer Nutzung (z.B. "Burn outs") ist der Mieter schadens-ersatzpflichtig. Bei Schäden am Mietquad / ATV haftet der Mieter für tatsächlich
angefallene oder gem. Sachverständigengutachten festgestellte Reparatur- kosten, Bergungs- und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, technische und merkantile Wertminderung, Mietausfall während
der Reparaturzeit bzw. bei
Totalschaden für die Wiederbeschaffungszeit; bei Diebstahl für den Wiederbeschaffungswert.
Als Mietausfall ist pro Tag eine Tagesgrundgebühr zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten. Sofern zur Feststellung einer Haftung des Mieters eine Einsicht
in die polizeilichen Ermittlungsakten erforderlich ist, werden Schadensersatzansprüche gegen den Mieter bis zur Akteneinsicht gestundet.
4. Pflichten und Haftung des Vermieters
Der Vermieter übergibt das Fahrzeug in einwandfreiem, gereinigtem, betriebssicherem und verkehrssicherem Zustand. Außerdem erhält der Mieter die Kfz-Papiere und das Werkzeug. Vorschäden erkennt der
Vermieter nur an, wenn diese bei Übergabe im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die
Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, ist unverzüglich der Vermieter zu benachrichtigen. Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, soweit der Vermieter nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für Personenschäden. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit ist
jedoch die Haftung des Vermieters auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt.
5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden
Bei jedem Schadeneintritt, auch bei Schäden oder Unfällen ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und die Polizei unverzüglich zu verständigen. Abschlepp- und/oder
Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit dem Vermieter zu beauftragen. Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen. Beweismittel (Zeugen, Spuren etc.) sind zu sichern, die Daten der
Beteiligten festzustellen sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangsbeitragen kann. Der Mieter verpflichtet sich, kein Schuldanerkenntnis abzugeben
und auch keine sonstigen Handlungen (Zahlungen, Vergleiche) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefährden könnten.
6. Versicherungsschutz
Das Quad / ATV hat einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden in der Höhe von 100 Mio. € für Drittschäden, bei Personenschäden maximal 8 Mio. €. Bei
einer Verlängerung der Mietzeit durch den Mieter besteht kein Versicherungsschutz; es sei denn, dies wird nachweislich mit dem Vermieter vereinbart. Der Mieter haftet bei allen Schäden, je nach dem
vereinbarten Versicherungsschutz. Es besteht für alle Fahrzeuge nur eine Teilkaskoversicherung mit einer SB von 150,00 €, keine Vollkaskoversicherung
7. Fahrzeugrückgabe
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt persönlich an den Vermieter zurückzugeben. Vor der Rückgabe ist das Quad / ATV vollzutanken. Bei grober Verschmutzung hat der Mieter die
Fahrzeug-Reinigungskosten zu zahlen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine weitere Stunden bzw. Tagesmiete pro Tag als Entschädigung zu
zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden aus der Überschreitung der Mietzeit entstanden ist. Der Vermieter kann den
Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund bekannt wird, der die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar werden lässt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere falsche Angaben des
Mieters zur Person, zur Bonität sowie die schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Mietquad / ATV sofort, auch vor Ablauf der
ordentlichen Mietzeit, zurückzugeben. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.
8. Persönliche Daten
Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug, nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Quad / ATV´s oder bei sonstigen Gründen, die zu einer fristlosen
Kündigung des Mietvertrages berechtigen, können die
personenbezogenen Daten in eine zentrale Warndatei aufgenommen werden.
9. Schlussbestimmungen
Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag liegen nicht vor. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Sollte eine
Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame
Bestimmung durch Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.
